Braunschweigische Wissenschaftliche Gesellschaft
Braunschweigische Wissenschaftliche Gesellschaft

Satzung des Vereins der Freunde der BWG

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde

    der Braunschweigischen Wissenschaftlichen

    Gesellschaft e.V.“. Er ist im Vereinsregister

    eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Der Verein bezweckt die Förderung der Braun-

    schweigischen Wissenschaftlichen Gesellschaft

    (BWG).

 

2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und

    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

    Abgabenordnung 1977.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in

    erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Mitgliedschaft


1. Mitglieder können werden

a) ordentliche und korrespondierende Mitglieder der

    BWG
b) natürliche Personen außerhalb der BWG
c) Unternehmen sowie private und öffentliche

    Körperschaften

 

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche

    Beitrittserklärung, deren Annahme der Vorstand

    entscheidet.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder

    durch Kündigung des Mitgliedes oder des

    Vorstandes. Die Kündigung ist schriftlich mit 6-

    monatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres nur

    gegenüber dem Vorstand oder gegenüber dem

    Mitglied zu erklären. Aus wichtigen Gründen

    können das Mitglied und der Vorstand, dieser

    durch einstimmigen Beschluss nach pflicht-

    gemäßem Ermessen und Wahrung des rechtlichen

    Gehörs, schriftlich die fristlose Kündigung erklären.

 

4. Die Mitglieder dürfen keine Anteile an Über-

    schüssen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

    des Vereins erhalten. Mittel des Vereins dürfen nur

    für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

    werden. Ein ausscheidendes Mitglied oder sein

    Rechtsnachfolger erhält keine Zahlung oder

    Rückerstattung irgendwelcher Art aus Mitteln des

    Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

    Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

    werden.

 

§ 4

Recht und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der

    satzungsgemäßen Aufgaben (§ 2) Vorschläge zu

    machen.

 

2. Die Mitglieder leisten zur Erfüllung der Vereins-

    aufgaben Beiträge, deren Mindesthöhe von der

    Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 5
Besondere Zuwendungen

 

Über die Annahme von Zuwendungen Außenstehender oder von Nachlässen entscheidet der Vorstand.

 

§ 6
Organe

 

Die Organe sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7
Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern

    des Vereins, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem

    Schatzmeister und einem oder mehreren weiteren

    Vorstandsmitgliedern. Der Vertreter des Vor-

    sitzenden ist der Schatzmeister. Der Vorstand wird

    von der Mitgliederversammlung gewählt. Die

    Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wieder-

    wahl ist zulässig.

 

2. Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zu

    einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen des

    Vorstandes werden vom Vorstandsvorsitzenden

    oder dessen Vertreter mit einer Frist von einer

    Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tages-

    ordnung einberufen.

 

3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit

    einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4. Der Vorsitzende des Vorstandes und der

    Schatzmeister sind alleinvertretungsberechtigt.

 

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm

    obliegt die Verwaltung und Verwendung der

    Vereinsmittel. Der Vorstand stellt den

    Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den

    Jahresbericht auf.

 

6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich

    mindestens einmal zusammen. Sie beschließt über

    die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des

    Vorstandes, die Beiträge, Satzungsänderungen und

    über die Auflösung desVereins.

 

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt

    durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer

    Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe

    der Tagesordnung.

 

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt

    der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der

    Stellvertretende Vorsitzende.

 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden

    mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

    gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

    Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.

 

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder; briefliche Stimmabgabe ist in diesem Fall zulässig.

 

§ 9

Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss

    von drei Vierteln aller Mitglieder; briefliche Stimm-

    abgabe ist in diesem Falle zulässig.

 

2. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitglieder-

    versammlung, die über die Auflösung des Vereins

    beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung

    durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der

    Gründe erfolgen.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei

    Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereins-

    vermögen der Braunschweigischen Wissenschaft-

    lichen Gesellschaft oder deren Nachfolge-

    organisation zu. Ist eine solche nicht vorhanden,

    fällt es mit der Zweckbestimmung der Förderung

    der Wissenschaft an das Land Niedersachsen. Der

    Berechtigte hat das Vermögen unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

    verwenden.

 

§ 10

Sonstige Bestimmungen


Soweit die Satzung keine Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Braunschweig am 08. Dezember 1978.

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